Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen
1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172642