Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 97/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Text
Artikel 12
Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.
2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Dokumentnummer
NOR40172643