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Art. 13

Fassungen
ab 27.06.2015 — BGBl. III Nr. 97/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute27.06.2015 BGBl. III Nr. 97/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Typ

Vertrag – Ukraine

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

27.06.2015BGBl. III Nr. 97/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 13

Schlussbestimmungen

1. Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege schriftlich mitgeteilt haben, dass die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag des Eingangs der letzten Mitteilung.

2. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Es kann von jeder Vertragspartei jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Kündigung wird sechs Monate nach dem Tag des Erhaltens der Notifikation durch die andere Vertragspartei wirksam.

3. Durch Vereinbarung der Vertragsparteien kann dieses Abkommen durch Zusatzprotokolle geändert oder ergänzt werden.

Geschehen zu Wien am 21. November 2013 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und ukrainischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172644