Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 113/2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2025Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2015, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8aParagraph 8 a
Index
66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Text
Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen
§ 8a.Paragraph 8 a,
(1)Absatz eins,Das Amt für Betrugsbekämpfung kann mit Bescheid einem Kredit- oder Finanzinstitut die vorübergehende Nicht-Abwicklung von Geldtransaktionen anordnen, wenn
die Transaktion ein Unternehmen betrifft, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt wurde, oder
die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß § 8 Abs. 4 erstellt wurde. die Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen steht, welche von einem Unternehmen herrühren, das als Scheinunternehmen rechtskräftig festgestellt oder für das eine Mitteilung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erstellt wurde.
Das Amt für Betrugsbekämpfung kann – auch nachträglich – vorsehen, dass ein bestimmter Betrag davon ausgenommen ist, wenn Anhaltspunkte für durch Arbeitnehmer erbrachte Arbeitsleistungen vorliegen. Bei diesem Betrag ist auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt abzustellen. Von der Anordnung zur Nicht-Abwicklung ausgenommen ist die Abbuchung der laufenden Kontoführungskosten.
(2)Absatz 2,Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Abs. 1 Z 1 kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.Die Dauer der vorübergehenden Nicht-Abwicklung der Geldtransaktionen darf 30 Tage nicht überschreiten. Im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, kann dieser Zeitraum vom Amt für Betrugsbekämpfung nach Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit auf höchstens 90 Tage verlängert werden.
(3)Absatz 3,Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Z 1 des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002, sind über Maßnahmen nach Abs. 1 zu verständigen.Das zuständige Finanzamt und die Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundeskriminalamt-Gesetzes (BKA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2002,, sind über Maßnahmen nach Absatz eins, zu verständigen. (4)Absatz 4,Der Bescheid nach Abs. 1 ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Für die Zustellung an den Kontoinhaber gilt § 8 Abs. 5 und 6. Der Vorgang der Nicht-Abwicklung der Transaktionen hat kostenfrei zu erfolgen.Der Bescheid nach Absatz eins, ist dem Kredit- oder Finanzinstitut sowie den Kontoinhabern zuzustellen. Die Ausfertigung an das Kredit- oder Finanzinstitut hat keine Begründung zu enthalten. Für die Zustellung an den Kontoinhaber gilt Paragraph 8, Absatz 5, und 6. Der Vorgang der Nicht-Abwicklung der Transaktionen hat kostenfrei zu erfolgen.
(5)Absatz 5,Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Abs. 1 steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.Auf das Verfahren sind die Vorschriften der BAO sinngemäß mit den vorgenannten und folgenden Besonderheiten anzuwenden: Gegen den Bescheid nach Absatz eins, steht den aus der Geschäftsverbindung verfügungsberechtigten Personen Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu. Die Beschwerde ist beim Amt für Betrugsbekämpfung einzubringen. Der Beschwerde kommt keine aufschiebende Wirkung zu.
Schlagworte
Kreditinstitut
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273381