Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten
§ 11.Paragraph 11,
Antragstellerinnen und Antragsteller haben die zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erforderlichen Aufzeichnungen ordnungsgemäß zu führen. Aufzeichnungen, die auf Grund anderer Bestimmungen erstellt worden sind, können herangezogen werden. Antragstellerinnen und Antragsteller sind verpflichtet, die Aufzeichnungen sowie die sich darauf beziehenden Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, sicher und geordnet aufzubewahren.
Schlagworte
Aufzeichnungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40174566