Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Meldepflichten
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß § 8 haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse mit der Angabe der durchschnittlichen Preise, die dem Kriterium der Handelsüblichkeit zu entsprechen haben, zu übermitteln.Antragstellerinnen und Antragsteller gemäß Paragraph 8, haben der AMA rechtzeitig vor Durchführung der Maßnahme eine Liste der angebotenen Schulobsterzeugnisse mit der Angabe der durchschnittlichen Preise, die dem Kriterium der Handelsüblichkeit zu entsprechen haben, zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß § 39 Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß § 39 LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.Soweit gegenüber Antragstellerinnen oder Antragstellern Maßnahmen gemäß Paragraph 39, Lebensmittelsicherheit- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, getroffen worden sind, ist die AMA von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller binnen einer Woche nachweislich über diese Maßnahmen zu informieren. Für Lieferungen innerhalb des Zeitraums, in welchem Maßnahmen gemäß Paragraph 39, LMSVG getroffen wurden, wird keine Beihilfe gewährt, sofern die Produkte nicht in Verkehr gebracht werden durften.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40174565