Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
22.08.2015 bis 08.08.2016 — BGBl. II Nr. 235/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 909.08.201603.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 216/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 922.08.201508.08.2016 BGBl. II Nr. 235/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, Undefined

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

22.08.2015BGBl. II Nr. 235/2015

Außerkrafttretensdatum

08.08.2016danach: BGBl. II Nr. 216/2016

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 7, eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Ein Projekt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen.
  3. Absatz 3,Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.
  4. Absatz 4,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
  5. Absatz 5,Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:
    1. Ziffer eins
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
    2. Ziffer 2
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, eine Bestätigung der Schule über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
    3. Ziffer 3
      für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten.

Im RIS seit

31.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2016

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40174564