Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Beachte
Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden (vgl. § 14 Abs. 3).Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 3,).
Text
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß § 5Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph 5
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 5 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 in den Antragszeiträumen 01. Oktober bis 31. Oktober und 01. Jänner bis 31. Jänner eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist bei Leistungserbringung durch Dritte gegebenenfalls ein Vergleichsangebot vorzulegen.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 7, in den Antragszeiträumen 01. Oktober bis 31. Oktober und 01. Jänner bis 31. Jänner eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen. Zur Plausibilisierung des veranschlagten Preises ist bei Leistungserbringung durch Dritte gegebenenfalls ein Vergleichsangebot vorzulegen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
(3)Absatz 3,Ein Projekt gemäß § 5 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Werden gleichartige Projekte eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist. Es kann maximal ein Projekt gemäß § 5 Z 1 pro Jahr genehmigt werden.Ein Projekt gemäß Paragraph 5, ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen. Werden gleichartige Projekte eingereicht, ist jenem Projekt der Vorzug zu geben, welches das beste Preis-Leistungs-Verhältnis aufweist. Es kann maximal ein Projekt gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, pro Jahr genehmigt werden.
(4)Absatz 4,Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 5, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.
(5)Absatz 5,Eine wesentliche Änderung des genehmigten Projekts ist vorab bei der AMA zu beantragen.
(6)Absatz 6,Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung bei der AMA einzureichen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen.
(7)Absatz 7,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(8)Absatz 8,Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:
für Maßnahmen gemäß § 5 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten undfür Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, Litera a, eine Bestätigung der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
für Maßnahmen gemäß § 5 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass diese der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Ziffer 3, Litera b, die erstellten Unterrichtsmaterialien, alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten sowie der Nachweis, dass diese der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40186170