Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe für sonstige Maßnahmen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 ist nach erfolgter Zulassung gemäß § 7 eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.Für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist nach erfolgter Zulassung gemäß Paragraph 7, eine detaillierte Projektbeschreibung zuzüglich Kostenvoranschlag bei der AMA einzureichen.
(2)Absatz 2,Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Ein Projekt gemäß § 5 Abs. 1 ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen.Die Genehmigung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der förderfähigen Projekte in der AMA und hat bis zur Ausschöpfung des für jedes Schuljahr für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zur Verfügung stehenden Finanzrahmens zu erfolgen. Ein Projekt gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ist dann förderfähig, wenn die Leistungen der geplanten Maßnahme dem in der Projektbeschreibung veranschlagten Preis entsprechen.
(3)Absatz 3,Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.Mit der Umsetzung der Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, darf erst nach Genehmigung durch die AMA begonnen werden.
(4)Absatz 4,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsvorschriften erfüllt sind. Der Antrag auf Zahlung der Beihilfe ist spätestens am letzten Tag des dritten Monats nach Durchführung des Projekts zu stellen.
(5)Absatz 5,Bei der Beantragung mittels Formblatt sind weiters vorzulegen:
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 alle Belege zum Nachweis der Höhe und gegebenenfalls zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten,
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a eine Bestätigung der Schule über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten undfür Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, eine Bestätigung der Schule über die Teilnahme am Projekt bzw. über die Durchführung des Projekts zuzüglich Angabe der Anzahl der Kinder, die teilgenommen haben sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe und zum Nachweis der Zahlung der eingereichten Kosten und
für Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 lit. b die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten.für Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, die erstellten Unterrichtsmaterialien sowie alle Belege zum Nachweis der Höhe der eingereichten Kosten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40174564