Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Voraussetzungen und Höhe der Förderung
§ 6.Paragraph 6,
Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 75% durch Unionsbeihilfen gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des § 3 des Landwirtschaftsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 375/1992, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen. Die beihilfefähigen Kosten der Teilnahme am Schulobstprogramm werden zu 75% durch Unionsbeihilfen gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 1370 aus 2013, bedeckt. Die national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten können ganz oder teilweise durch öffentliche nationale Mittel bedeckt werden, sofern eine Beteiligung der Länder nach Maßgabe des Paragraph 3, des Landwirtschaftsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 375 aus 1992,, erfolgt. Im Fall keiner oder bloß teilweiser Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel hat die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40174561