Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Sonstige Maßnahmen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 5.Paragraph 5,
Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für folgende sonstige Maßnahmen gewährt:
Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009,Evaluierungen des Schulobstprogramms gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 1 Litera b, Z ii der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009,,
Kommunikationsmaßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288/2009 undKommunikationsmaßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 1 Litera b, Z iii der Verordnung (EG) Nr. 288 aus 2009, und
Flankierende Maßnahmen gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabsatz 1 lit. b Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:Flankierende Maßnahmen gemäß Artikel 5, Absatz eins, Unterabsatz 1 Litera b, Z iv der Verordnung (EG) Nr. 288/2009:
Veranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß § 6 national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat undVeranstaltung von Verkostungen, wobei die Bedeckung der gemäß Paragraph 6, national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch private Mittel zu erfolgen hat und
Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß § 6 zu erfolgen hat.Erstellung von Unterrichtsmaterialien zur allgemeinen Verwendung zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr von Obst- und Gemüseerzeugnissen im Zusammenhang stehen, wobei die Bedeckung der national aufzubringenden restlichen 25% der beihilfefähigen Kosten durch öffentliche nationale Mittel gemäß Paragraph 6, zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017
Dokumentnummer
NOR40174560