Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulobstverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 235/2015 UndefinedBundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, Undefined
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Abgabe von Erzeugnissen im Rahmen des Schulobstprogramms
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Eine Beihilfe im Rahmen des Schulobstprogramms wird für die Abgabe folgender Erzeugnisse gewährt:
frisches Obst einschließlich Bananen (ganz oder zerteilt und verpackt) und
frisches Gemüse (ganz oder zerteilt und verpackt).
(2)Absatz 2,Beihilfefähig ist ausschließlich Obst und Gemüse, das keiner weiteren Zubereitung (ausgenommen waschen, schälen oder zerteilen) bedarf und das für sich gesehen eine Mahlzeit darstellt, die direkt von einem Kind konsumiert werden kann. Es sind vorzugsweise regionale und saisonale Produkte anzubieten.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2016
Dokumentnummer
NOR40174559