Rechtstracker.at

§ 7a

Fassungen
09.08.2016 bis 03.09.2017 — BGBl. II Nr. 216/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 7a09.08.201603.09.2017 BGBl. II Nr. 216/2016 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulobstverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 219 aus 2017,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7 a

Inkrafttretensdatum

09.08.2016BGBl. II Nr. 216/2016

Außerkrafttretensdatum

03.09.2017aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Ist auf Sachverhalte, die sich auf den Zeitraum ab 1. August 2016 beziehen, anzuwenden vergleiche Paragraph 14, Absatz 3,).

Text

Zuteilung der Budgetmittel für die Abgabe von Erzeugnissen

Paragraph 7 a,

  1. Absatz eins,Der Antrag auf Genehmigung der maximalen Beihilfezahlung für die Abgabe von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4, für das laufende Schuljahr ist zwischen 15. September und 15. Oktober bei der AMA einzureichen.
  2. Absatz 2,Vorbehaltlich vorhandener, verfügbarer Budgetmittel kann von 01. Februar bis Ende Februar eine weitere Antragstellung erfolgen.
  3. Absatz 3,Anträge gemäß Absatz eins und 2 haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      den Namen der Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,, die im laufenden Schuljahr beliefert wird,
    2. Ziffer 2
      die Anzahl der Begünstigten gemäß Paragraph 3, je Einrichtung gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013,,
    3. Ziffer 3
      voraussichtliche Menge und handelsübliche Bezeichnung der Erzeugnisse gemäß Paragraph 4,,
    4. Ziffer 4
      en voraussichtlichen maximalen Beihilfebetrag sowie
    5. Ziffer 5
      maximaler Kilopreis je Produkt.
  4. Absatz 4,Die maximale, beihilfefähige Liefermenge beträgt eine Portion pro Tag pro Kind gemäß Paragraph 3,
  5. Absatz 5,Die AMA kann vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin bei überhöhten, nicht handelsüblichen Preisen eine Begründung für den erhöhten Produktpreis verlangen.
  6. Absatz 6,Die Genehmigung der möglichen, maximalen Beihilfezahlung für die in den Antragszeiträumen gemäß Absatz eins und Absatz 2, eingereichten, im betreffenden Schuljahr geplanten Lieferungen erfolgt unter Berücksichtigung des für jedes Schuljahr zur Verfügung stehenden Finanzrahmens. Bei Überschreitung der verfügbaren Budgetmittel sind die im jeweiligen Antragszeitraum beantragten maximalen Beihilfen aliquot zu kürzen.
  7. Absatz 7,Lieferungen von Erzeugnissen gemäß Paragraph 4,, die im laufenden Schuljahr vor Antragstellung gemäß Absatz eins, durchgeführt wurden, sind in den Antrag gemäß Absatz eins, aufzunehmen. Bei Antragstellung gemäß Absatz 2, hat eine Lieferung erst nach erfolgter Genehmigung durch die AMA zu erfolgen.
  8. Absatz 8,Werden die zugeteilten Budgetmittel vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin nicht ausgenützt, ist unverzüglich nach Kenntnis ein Antrag auf Reduzierung zu stellen. Beträgt die Ausnutzung weniger als 80 % der genehmigten voraussichtlichen Beihilfezahlung, ist dem Antrag eine ausreichende Begründung beizulegen bzw. im Einzelfall nach Aufforderung durch die AMA nachzureichen. Die nicht ausgenützten bzw. nicht gewährten Budgetmittel werden den vorhandenen Budgetmitteln gemäß Absatz 2, zugeschlagen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2016

Im RIS seit

17.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2017

Gesetzesnummer

20009257

Dokumentnummer

NOR40186173