Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 246/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Auskunftspflicht
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, des Bundesstatistikgesetzes 2000.
(2)Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.
(3)Absatz 3,Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß § 2 nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.Zur Auskunftserteilung in Form einer begründeten Leermeldung sind darüber hinaus jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die entweder einen Betrieb betreiben, auf den die Voraussetzungen gemäß Paragraph 2, nicht zutreffen oder die den ausgewählten Betrieb aufgelassen haben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2015
Dokumentnummer
NOR40174677