Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
09.09.2015 bis 31.12.2016 — BGBl. II Nr. 246/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 809.09.201531.12.2016 BGBl. II Nr. 246/2015 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gartenbau- und Feldgemüseanbauerhebungsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 246 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

09.09.2015BGBl. II Nr. 246/2015

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Auskunftspflichtigen gemäß Paragraph 7, sind verpflichtet, den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und diesen innerhalb dieser Frist an die Bundesanstalt zu retournieren.
  2. Absatz 2,Sind die technischen Möglichkeiten für eine elektronische Meldung beim Auskunftspflichtigen nicht vorhanden, so hat der Auskunftspflichtige dies innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Zugangsberechtigung für den elektronischen Fragebogen der Bundesanstalt schriftlich mitzuteilen. Der Auskunftspflichtige hat in diesem Fall seiner Auskunftspflicht innerhalb von acht Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe (Poststempel der Mitteilung) mittels Telefoninterview nachzukommen.
  3. Absatz 3,Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß Paragraph 3, Absatz 3, über das Jahr 2015 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.

Im RIS seit

09.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2015

Gesetzesnummer

20009266

Dokumentnummer

NOR40174678