Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Meldeverordnung FinStab 1/2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 256/2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Text
§ 12 MeldefristenParagraph 12, Meldefristen
Die Meldungen entsprechend den Beilagen A1, B1 und C1 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
Die Meldungen entsprechend den Beilagen A2, B2 und B3 sind unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres, spätestens aber zum vierzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag an die OeNB zu übermitteln.
Die Meldungen gemäß § 9 sind zu den im Art. 3 des EBA Meldewesen-ITS festgelegten Übermittlungsfristen zu erstatten.Die Meldungen gemäß Paragraph 9, sind zu den im Artikel 3, des EBA Meldewesen-ITS festgelegten Übermittlungsfristen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
20.07.2018
Dokumentnummer
NOR40174727