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§ 4

Fassungen
12.09.2015 bis 30.03.2019 — BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.09.201530.03.2019 BGBl. II Nr. 256/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldeverordnung FinStab 1/2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 256 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.09.2015BGBl. II Nr. 256/2015

Außerkrafttretensdatum

30.03.2019aufgehoben durch BGBl. II Nr. 183/2018

Index

37/03 Nationalbank

Beachte

Ist letztmalig auf Meldungen zum Meldestichtag 30.9.2018 anzuwenden vergleiche Paragraph 14,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 183 aus 2018,).

Text

Abschnitt 2: Länderrisiko Paragraph 4, Länderrisiko unkonsolidiert

Kreditinstitute, deren Tätigkeit ausschließlich oder unter anderem darin besteht, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren, sind verpflichtet, die sie betreffenden Informationen zu Länderrisiken entsprechend der Beilage B1 zu gliedern sowie die in Beilage E1 angeführten Wertarten anzugeben und an die OeNB zu melden, wobei die relevanten Attribute in der Beilage D und die Meldekonzepte in der Beilage F näher beschrieben sind und sich aus der Beilage D auch die Vorgaben hinsichtlich der Ausprägungen und allfälliger Einschränkungen ergeben.

Von der Verpflichtung zur Meldungslegung (Länderrisiko unkonsolidiert) sind übergeordnete Kreditinstitute im Sinne des Paragraph 30, Absatz 5, BWG ausgenommen, sofern sie nach Paragraph 5, (Länderrisiko konsolidiert) meldepflichtig sind.

Die Meldepflicht nach dieser Bestimmung entfällt, sofern die Summe der ursprünglichen Risikopositionen im Ausland gemäß der unkonsolidierten Meldung des Anhang römisch eins, C 04.00, Zeile 850 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680 aus 2014, der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt , L 191 vom 28. Juni 2014, – im Folgenden „EBA Meldewesen-ITS“ – auf Grundlage des vorangegangenen geprüften Jahresabschlusses 100 Millionen EUR nicht übersteigt.

Im RIS seit

14.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2018

Gesetzesnummer

20009271

Dokumentnummer

NOR40174719