Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Danach soll eine automatische Verlängerung für einen weiteren zweijährigen Zeitraum erfolgen, sofern das Abkommen nicht von einer der Vertragsparteien jedenfalls unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist schriftlich aufgekündigt wird.
Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
NOR40174791