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Art. 12

Fassungen
ab 01.08.2015 — BGBl. III Nr. 128/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.08.2015 BGBl. III Nr. 128/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015,

Typ

Vertrag – Vietnam

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2015BGBl. III Nr. 128/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe

Text

Artikel 12

Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tag des Monats, das dem Monat folgt, in welchem das Abkommen von beiden Vertragsparteien unterzeichnet wurde, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen soll für einen Zeitraum von zwei Jahren gültig sein. Danach soll eine automatische Verlängerung für einen weiteren zweijährigen Zeitraum erfolgen, sofern das Abkommen nicht von einer der Vertragsparteien jedenfalls unter Einhaltung einer sechsmonatigen Benachrichtigungsfrist schriftlich aufgekündigt wird.

Geschehen in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.

Im RIS seit

24.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020

Gesetzesnummer

20009277

Dokumentnummer

NOR40174791