Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Vietnam)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 128/2015Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 128 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 9
Die Vertragsparteien werden, auf jährlicher Basis oder wann immer für notwendig erachtet, den Fortschritt bei der Umsetzung dieses Abkommens überprüfen. Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit in beiderseitigem Einvernehmen überarbeiten oder ergänzen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2020
Dokumentnummer
NOR40174788