Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AbgeltungsV Haushaltsverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Ziel
§ 1.Paragraph eins,
Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden. Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung einer erweiterten Herstellerverantwortung für Haushaltsverpackungen durch die Festlegung von Gesamterfassungsquoten für die Verpflichteten gemäß Paragraph 13 g, Absatz eins, AWG 2002. Die Gesamterfassungsquoten sollen für alle Sammelkategorien in den nächsten Jahren stufenweise auf hohem Niveau angeglichen werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40174865