Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 275/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 2 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 275/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

AbgeltungsV Haushaltsverpackungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2015,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 275/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind

  1. Ziffer eins
    „Gesamterfassungsmasse“ die Summe der Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die durch Sammel- und Verwertungssysteme für Haushaltsverpackungen getrennt gesammelt wird, der Zukaufsmasse und der Abgeltungsmasse.
  2. Ziffer 2
    „Zukaufsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die auf Grund der regionalen Ausgestaltung der getrennten Sammlung planmäßig mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wird.
  3. Ziffer 3
    „Abgeltungsmasse“ jene Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst und behandelt wird, abzüglich der Zukaufsmasse, und für die eine Abgeltung festgelegt wird.
  4. Ziffer 4
    „Gesamterfassungsquote“ jener Anteil an Verpackungen einer Sammelkategorie, bezogen auf die jährliche Masse, für die eine Teilnahme bei den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen erfolgt ist, der von den Sammel- und Verwertungssystemen für Haushaltsverpackungen zu erfassen ist.
  5. Ziffer 5
    „Marktinputmasse“ jene im Rahmen einer abfallseitigen Erhebung festgestellte Masse an Verpackungen einer Sammelkategorie, die insgesamt in einem bestimmten Kalenderjahr in Österreich entweder in einer haushaltsnahen Sammlung getrennt gesammelt oder gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfasst wurde.
  6. Ziffer 6
    „Schichten“ die Einteilung von Gemeinden nach sozio-demographischen und abfallwirtschaftlichen Daten. Die Gemeinden werden in folgende Schichten eingeteilt:

Schicht 1

Wien

Schicht 2

Bregenz, Dornbirn, Eisenstadt, Graz, Innsbruck, Klagenfurt, Klosterneuburg, Krems, Linz, Stadt Salzburg, Sankt Pölten, Steyr, Villach, Wels und Wiener Neustadt

Schicht 3

Alle nicht in Schicht 1 und 2 genannten österreichischen Gemeinden

Schlagworte

Sammelsystem

Im RIS seit

28.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20009285

Dokumentnummer

NOR40174866