Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
AbgeltungsV Haushaltsverpackungen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Bezugsgrößen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Für die Berechnung der Abgeltungsmassen werden für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 folgende Bezugsgrößen festgelegt:
Sammelkategorie | Masse der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen (VM§3) in Tonnen |
Papier: | 46 100 |
Glas: | 44 320 |
Metall: | 22 560 |
Leichtverpackungen: | 101 280 |
| |
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.Die in Absatz eins, festgelegten Massen der in Österreich gemeinsam mit gemischten Siedlungsabfällen erfassten Verpackungen teilen sich gemäß Anhang 1 auf die Bundesländer auf.
(3)Absatz 3,Die Bezugsgrößen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.Die Bezugsgrößen gemäß Absatz eins und 2 gelten nach 2018 weiter, sofern nicht durch eine Novelle dieser Verordnung Bezugsgrößen für die nachfolgenden Kalenderjahre festgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Dokumentnummer
NOR40174867