Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
29.09.2015 bis 27.02.2024 — BGBl. II Nr. 283/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 429.09.201527.02.2024 BGBl. II Nr. 283/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Berücksichtigung von Berufspraxiszeiten für Vertragsbedienstete im Pädagogischen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 283 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

29.09.2015BGBl. II Nr. 283/2015

Außerkrafttretensdatum

27.02.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 67/2024

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948; 64/03 Landeslehrer

Text

Anrechnung von Berufspraxiszeiten für Absolventinnen und Absolventen eines Lehramtsstudiums im Bereich der Allgemeinbildung (Paragraph 38, Absatz 2 und 7 VBG, Paragraph 3, Absatz 2 und 7 LVG)

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei einer Verwendung im Bereich der Primarstufe, der Sekundarstufe 1, der Bildungsanstalten, der Fachschulen für Sozialberufe sowie der Schulen für Sozialbetreuungsberufe sind Zeiten einer einschlägigen Tätigkeit im Kindergarten- und Hortwesen, soweit diese als ausgebildete Kindergarten- oder Hortpädagogin oder als Kindergarten- oder Hortpädagoge geleistet worden sind, im Ausmaß von bis zu vier Jahren anzurechnen.
  2. Absatz 2,Für Lehrkräfte sind mit dem Fach des abgeschlossenen Lehramtsstudiums inhaltlich in engem Zusammenhang stehende einschlägige Berufspraxiszeiten (gegebenenfalls zusätzlich zu Zeiten gemäß Absatz eins,) bis zum Gesamtausmaß von sechs Jahren als Vordienstzeit anzurechnen.
  3. Absatz 3,Als einschlägige Berufspraxiszeiten im Sinne des Absatz 2, gelten insbesondere die in Paragraph 3, Absatz 4, genannten sowie die im Folgenden angeführten Zeiten:
    1. Ziffer eins
      für im Unterrichtsgegenstand Informatik ausgebildete Lehrkräfte: eine Tätigkeit in der Informatikbranche, beispielsweise in der Systementwicklung oder in der Netzwerkbetreuung;
    2. Ziffer 2
      für im Fremdsprachenunterricht ausgebildete Lehrkräfte: eine vor allem auf Kommunikation in der lebenden Fremdsprache, für die das Lehramt erlangt worden ist, angelegte berufliche Tätigkeit im Ausland;
    3. Ziffer 3
      für im Gegenstand Musikerziehung oder Instrumentalunterricht ausgebildete Lehrkräfte: eine berufliche Tätigkeit als Musikerin oder Musiker;
    4. Ziffer 4
      eine berufliche Tätigkeit in der Jugendwohlfahrt mit dem Schwerpunkt Betreuung von Kindern und Jugendlichen.

Schlagworte

Kindergartenwesen, Kindergartenpädagoge

Im RIS seit

30.09.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20009287

Dokumentnummer

NOR40174953