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§ 10 LV-InfoV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1001.01.201630.09.2018 BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 294/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Abkürzung

LV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Beachte

Ist auf Versicherungsverträge anzuwenden, die bereits vor dem 1. Jänner 2016 abgeschlossen wurden vergleiche Paragraph 19, Absatz 2,).

Text

Jährliche Informationspflichten

Paragraph 10,

Der Versicherungsnehmer ist im Rahmen der jährlichen Information gemäß Paragraph 253, Absatz 3, Ziffer 4, VAG 2016 über die tatsächliche Verwendung der der Deckungsrückstellung zugeteilten Gewinnanteile sowie für den Fall der Minderung der Bemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz eins, LV-GBV über das Ausmaß der Minderung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz zu informieren. Sofern die Gewinnbeteiligung entsprechend der vertraglichen Vereinbarung zur Erhöhung der garantierten Leistung verwendet wurde, ist auch darüber zu informieren, in welchem Ausmaß die Gewinnbeteiligung zur Erhöhung der garantierten Leistung geführt hat oder zur Abbildung einer zusätzlichen Garantieleistung verwendet wurde. Erfolgte eine Auflösung des Schlussgewinnfonds gegen eine individuelle laufende Gewinnbeteiligung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, der LV-GBV, ist der Versicherungsnehmer darüber zu informieren

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175038