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§ 3 LV-InfoV

Fassungen
01.01.2016 bis 30.09.2018 — BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 301.01.201630.09.2018 BGBl. II Nr. 294/2015 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lebensversicherung Informationspflichtenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 294 aus 2015, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 294/2015

Außerkrafttretensdatum

30.09.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 247/2018

Abkürzung

LV-InfoV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Modellrechnung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Modellrechnung für die kapitalbildende Lebensversicherung gemäß Paragraph 253, Absatz 2, VAG 2016 hat gemäß Anlage 2 zu erfolgen und ist auf individualisierter Basis für den jeweiligen Versicherungsnehmer auf Grundlage eines bestimmten Tarifs und konkreter Vertragsdaten zu erstellen. Bei Rentenversicherungen ist nur die Rentenleistung im Rahmen der Modellrechnung gemäß Anlage 2 darzustellen. Die Darstellung des Ablösekapitals kann außerhalb der Modellrechnung erfolgen.
  2. Absatz 2,Im Zusammenhang mit der Darstellung der Leistungen des Versicherungsunternehmens, der Rückkaufswerte und prämienfreien Leistungen ist die jeweilige Gesamtverzinsung bzw. prognostizierte Wertenwicklung in Prozent anzugeben.
  3. Absatz 3,Die Prämie und die Prämiensumme sind ohne Abzug der Versicherungssteuer anzuführen.
  4. Absatz 4,Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, des Versicherungsvertragsgesetzes – VersVG, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1959,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,, vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der Rückkaufswerte im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abschlag gemäß Paragraph 176, Absatz 4, VersVG und die Versicherungssteuer sind ebenfalls im Rahmen der Darstellung der Rückkaufswerte zu berücksichtigen.
  5. Absatz 5,Ist eine Prämienfreistellung erst bei Erreichen eines bestimmten Mindestbetrags möglich, ist dies in der Modellrechnung ersichtlich zu machen. Die gemäß Paragraph 176, Absatz 5, VersVG vorgesehene Aufteilung der rechnungsmäßig einmaligen Abschlusskosten ist bei der Darstellung der prämienfreien Leistungen im Rahmen der Modellrechnung zu berücksichtigen. Ein allfälliger Abschlag gemäß Paragraph 173, Absatz 3, VersVG ist ebenfalls im Rahmen der Darstellung der prämienfreien Leistungen zu berücksichtigen.
  6. Absatz 6,Bei der Darstellung einer allfälligen Wertanpassung sind der Prozentsatz und die Berechnungsbasis anzugeben. Alle gegenübergestellten Werte gemäß Paragraph 253, Absatz 2, VAG 2016 sind einheitlich jeweils mit oder ohne Wertanpassung darzustellen. Falls sich die Wertanpassung an einem Index orientiert, ist dieser zu nennen.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2018

Gesetzesnummer

20009296

Dokumentnummer

NOR40175031