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§ 4 LV-GPV

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. II Nr. 295/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 4 heute01.01.2016 BGBl. II Nr. 295/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Lebensversicherung Gewinnplanverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 295 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. II Nr. 295/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

LV-GPV

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Änderung des Gewinnplans

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Bei jeder Änderung des Gewinnplans ist eine Änderungsversion des Gewinnplans zu übermitteln. Alle Änderungen gegenüber dem zuletzt eingereichten Gewinnplan sind zu kennzeichnen. Im Posten 1.2. gemäß Paragraph 3, Absatz 4, ist anzugeben, dass es sich bei dem vorgelegten Gewinnplan um eine Änderungsversion handelt und wann die Vorgängerversion dieses Gewinnplans eingereicht worden ist. Außerdem ist anzuführen, in welchen Posten gemäß Paragraph 3, Absatz 4, es Änderungen gegenüber der letzten Vorlage des entsprechenden Gewinnplans gegeben hat. Die Änderungen sind ausführlich zu begründen. Die Versionsnummer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 6, ist gegenüber der letzten Vorlage entsprechend Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, zu ändern.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der Vorlage gemäß Absatz eins, ist auch eine vollständig konsolidierte Version (ohne Änderungsmarkierungen) des entsprechenden Gewinnplans vorzulegen.

Im RIS seit

07.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2015

Gesetzesnummer

20009297

Dokumentnummer

NOR40175055