Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (vgl. § 5).Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Für Zwecke dieser Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:
Berichtsjahr: Jenes Geschäftsjahr, über das der Aktuarsbericht erstellt wird.
Altbestand: Tarife, die im Berichtsjahr nicht mehr zum Verkauf angeboten worden sind, von denen es aber noch Verträge im Bestand gibt.
Neubestand: Tarife, die im Berichtsjahr zum Verkauf angeboten worden sind.
Versicherungsarten in der Lebensversicherung:
Gemischte Er- und Ablebensversicherung und reine Erlebensversicherung;
Reine Ablebensversicherung einschließlich Kreditrestschuldversicherung;
Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den §§ 108g bis 108i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2015 (PZV);Prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge gemäß den Paragraphen 108 g bis 108 i des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, (PZV); Fondsgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
Indexgebundene Lebensversicherung (ohne PZV);
Kapitalanlageorientierte Lebensversicherung;
Betriebliche Kollektivversicherung;
Berufsunfähigkeitsversicherung (inklusive Zusatzleistungen und Erwerbsunfähigkeitsversicherung);
Versicherung gegen schwere Krankheiten (Dread-Disease Versicherung);
Sonstige Versicherungsart.
Versicherungsarten in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung:
Krankheitskostenversicherung (stationäre und ambulante Tarife);
Krankenhaustagegeldversicherung;
Pflegekrankenversicherung;
sonstige Versicherungsart.
Eingebettete Option: Ein vertraglich oder gesetzlich festgelegtes Recht des Versicherungsnehmers, zu einem oder mehreren zukünftigen Zeitpunkten, sofern gewisse für die Ausübung der Option notwendige Bedingungen erfüllt sind, in den Versicherungsvertrag derart einzugreifen, dass sich künftige, dh. nach der Ausübung der eingebetteten Option liegende Zahlungsströme hinsichtlich ihrer Zeitpunkte, Höhe oder Eintrittswahrscheinlichkeit verändern. Dazu zählen jedenfalls Rückkaufsoptionen, Prämienfreistellungen, Rentenwahlrechte mit garantierten Rechnungsgrundlagen (insbesondere Rententafel und Rechnungszins), Nachversicherungsgarantien bei Heirat, Todesfall oder Geburt eines Kindes, Pflegerentenoptionen, Teilauszahlungsoptionen, Kapitalwahlrechte bei aufgeschobener Rentenversicherung, Aufschuboptionen, Verlängerungsoptionen, Abrufoptionen, Indexklauseln oder Erhöhungen der Versicherungssumme.
Abrechnungsverband: Teilbestand des gesamten Versicherungsbestandes für gewinnberechtigte Lebensversicherungsverträge, der gebildet wird, um die Gewinnbeteiligung verursachungsgerecht vornehmen zu können, und der Versicherungsverträge zusammenfasst, die nach ihrer Struktur in gleicher Weise zum Gewinn beitragen.
Schlagworte
Erlebensversicherung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175136