Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (vgl. § 5).Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
Form der Übermittlung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Aktuarsbericht ist der FMA im vom Unternehmen Adobe Systems entwickelten Portable Document Format (PDF) auf elektronischem Wege zu übermitteln. Das PDF-Dokument ist ohne Einschränkung der Funktionalität zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Der Bestätigungsvermerk gemäß § 3 Abs. 3 Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.Der Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Posten 3. ist vom Aktuar zu unterzeichnen und der FMA in eingescannter Form zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175137