Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsunternehmen-Aktuarsberichtsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 300/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Beachte
Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden (vgl. § 5).Ist erstmals auf den Aktuarsbericht über das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden vergleiche Paragraph 5,).
Text
Gliederung des Aktuarsberichts
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der Aktuarsbericht hat ein Titelblatt zu beinhalten, aus dem folgende Daten hervorgehen:
Bezeichnung; Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier Code, kurz: LEI-Code); Adresse; Telefonnummer und Homepage des Versicherungsunternehmens;
Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des verantwortlichen Aktuars;
Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des stellvertretenden verantwortlichen Aktuars;
Sparte („Lebensversicherung“; „Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung“ oder „Unfallversicherung nach Art der Lebensversicherung (UPR)“);
Erstellungsdatum des Aktuarsberichts;
(2)Absatz 2,Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Abs. 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.Der Aktuarsbericht hat in der Lebensversicherung und in der Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung die in Absatz 3, angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Für die UPR ist dieses Gliederungsschema sinngemäß anzuwenden.
(3)Absatz 3,Der Aktuarsbericht ist in folgende Posten zu gliedern:
Analyse
2.1. Änderungen und Neuerungen im Berichtsjahr
2.2. Entwicklung der Deckungsrückstellung
2.3. Zinszusatzrückstellung
2.4. Pauschalrückstellungen
2.5. Außerordentliche Zuführungen
2.6. PZV Zusatzrückstellung
2.7. Analyse des technischen Ergebnisses
2.8. Gewinnbeteiligung einschließlich Mindestbemessungsgrundlage
2.9. Rückversicherung
2.10. Sonstiges
Bestätigungsvermerk
3.1. Bestätigungsvermerk und Begründung
3.2. Unterschrift des verantwortlichen Aktuars
Anhang
4.1. Überprüfung gemäß § 92 Abs. 2 VAG 20164.1. Überprüfung gemäß Paragraph 92, Absatz 2, VAG 2016
4.2. Auflistung der Tarife
4.3. Sonstiges
(4)Absatz 4,Gibt es zu einzelnen Posten aus Abs. 3 mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.Gibt es zu einzelnen Posten aus Absatz 3, mangels Relevanz keine Ausführungen, so sind diese Posten im Aktuarsbericht anzuführen und mit dem Vermerk „entfällt“ zu versehen.
(5)Absatz 5,Die Seiten im Aktuarsbericht sind mit „Seite x von y“ zu nummerieren, wobei „x“ die aktuelle Seite und „y“ die Gesamtanzahl der Seiten im Aktuarsbericht bezeichnet.
(6)Absatz 6,Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Abs. 3 inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.Unmittelbar nach dem Titelblatt hat ein Inhaltsverzeichnis zu folgen, in dem die Gliederung gemäß Absatz 3, inklusive der jeweiligen Seitennummer, unter welcher der entsprechende Posten zu finden ist, angeführt ist.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175138