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Art. 3

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. III Nr. 136/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute01.11.2015 BGBl. III Nr. 136/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. III Nr. 136/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Zeugenschutz

Artikel 3

  1. Absatz eins,
    Soweit in der Konvention auf den Zeugenschutz Bezug genommen wird, sind darunter Personen zu verstehen, die sich in einem nationalen Zeugenschutzprogramm befinden oder in ein solches aufgenommen werden sollen.
  2. Absatz 2,
    Die Zusammenarbeit im Bereich Logistik umfasst insbesondere administrative und technische Hilfestellungen im Rahmen notwendiger Schutzmaßnahmen sowie, falls erforderlich, einer Identitätsänderung von Schutzpersonen in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Rechtsordnung der ersuchten Vertragspartei. Insbesondere können unter Berücksichtigung der jeweiligen innerstaatlichen Bestimmungen der anderen Vertragspartei Urkunden oder sonstige Dokumente zum Aufbau oder zur Aufrechterhaltung einer vorübergehend geänderten Identität („Tarnidentität“) zur Verfügung gestellt werden.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009307

Dokumentnummer

NOR40175210