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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. III Nr. 136/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.2015 BGBl. III Nr. 136/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Durchführung der Konvention über polizeiliche Zusammenarbeit in Südosteuropa (Montenegro)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 2015,

Typ

Vertrag – Montenegro

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. III Nr. 136/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Grenzüberschreitende Observation

Artikel 4

  1. Absatz eins,
    Die Vertragsparteien arbeiten gemäß Artikel 14 der Konvention bei der Durchführung von grenzüberschreitenden Observationen zusammen.
  2. Absatz 2,
    Beamte gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Konvention sind:
    • Strichaufzählung
      auf Seiten der Republik Österreich:
      Angehörige des Bundesministeriums für Inneres – Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit – Bundeskriminalamt,
    • Strichaufzählung
      auf Seiten Montenegros:
      Angehörige des Innenministeriums, Polizeiverwaltung – Sektor der Kriminalpolizei.
  3. Absatz 3,
    Gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Konvention wird festgelegt, dass sich die Zusammenarbeit auf die im ersuchten Staat auslieferungsfähigen Straftaten bezieht.
  4. Absatz 4,
    Erforderliche technische Mittel dürfen von den Beamten der einen Vertragspartei auch auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eingesetzt werden, soweit dies nach deren innerstaatlichem Recht zulässig ist und der sachleitende Beamte der Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet die technischen Mittel eingesetzt werden sollen, ihrem Einsatz im Einzelfall zugestimmt hat. Die Vertragsparteien unterrichten einander über die im Einzelfall mitgeführten technischen Mittel.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009307

Dokumentnummer

NOR40175211