Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
3. Abschnitt
Konformität von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
Konformitätsvermutung bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge
§ 14.Paragraph 14,
Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten europäischen Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage I vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind. Bei Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge, die mit harmonisierten europäischen Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird Konformität mit den wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen nach Anlage römisch eins vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
Schlagworte
Gesundheitsschutzanforderung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175268