Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Identifizierung der Wirtschaftsakteure
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsakteure haben der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen,
von denen sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge bezogen haben;
an die sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge abgegeben haben.
(2)Absatz 2,Die Wirtschaftsakteure müssen die Informationen nach Absatz 1 10 Jahre nach dem Bezug des Sicherheitsbauteils für Aufzüge und 10 Jahre nach der Abgabe des Sicherheitsbauteils für Aufzüge vorlegen können.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175267