Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach § 8, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 8,, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175266