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§ 12 ASV 2015

Fassungen
ab 19.04.2016 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 12 heute19.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

19.04.2016BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Umstände, unter denen die Pflichten des Herstellers auch für Einführer oder Händler gelten

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Ein Einführer oder Händler gilt als Hersteller für die Zwecke dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers nach Paragraph 8,, wenn er ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder ein bereits auf dem Markt befindliches Sicherheitsbauteil für Aufzüge so verändert, dass die Konformität mit dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175266