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§ 11 ASV 2015

Fassungen
ab 19.04.2016 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute19.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

19.04.2016BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Pflichten der Händler

Paragraph 11,

Die Händler haben die Anforderungen dieser Verordnung mit der gebührenden Sorgfalt zu berücksichtigen, wenn sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen.

  1. Absatz 2,Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitstellen, haben die Händler zu prüfen, ob das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, ob ihm die EU-Konformitätserklärung, die erforderlichen Unterlagen und die in Anlage römisch eins Nummer 6.1 genannte Betriebsanleitung in deutscher Sprache beigefügt sind und ob der Hersteller und der Einführer die Anforderungen nach Paragraph 8, Absätze 5 und 6 bzw. Paragraph 10, Absatz 3 erfüllt haben. Ist ein Händler der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit Paragraph 5, Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht auf dem Markt bereitstellen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, hat der Händler außerdem den Hersteller oder den Einführer sowie die Marktüberwachungsbehörde darüber zu unterrichten.
  2. Absatz 3,Solange sich ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in ihrer Verantwortung befindet, haben die Händler dafür zu sorgen, dass die Lagerungs- oder Transportbedingungen dessen Übereinstimmung mit Paragraph 5, Absatz 2 nicht beeinträchtigen.
  3. Absatz 4,Händler, die der Auffassung sind oder Grund zu der Annahme haben, dass ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht dieser Verordnung entspricht, haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität dieses Sicherheitsbauteils für Aufzüge herzustellen oder es gegebenenfalls zurückzunehmen oder zurückzurufen. Außerdem haben die Händler, wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge Risiken verbunden sind, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen sie das Sicherheitsbauteil für Aufzüge auf dem Markt bereitgestellt haben, darüber zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen, zu machen.
  4. Absatz 5,Die Händler haben der Marktüberwachungsbehörde auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität eines Sicherheitsbauteils für Aufzüge erforderlich sind, in Papierform oder auf elektronischem Wege zur Verfügung zu stellen. Sie haben mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Sicherheitsbauteilen für Aufzüge verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zu kooperieren.

Schlagworte

Lagerungsbedingung

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175265