(2)Absatz 2,Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 15 vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach § 8 Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit § 5 Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon zu unterrichten.Bevor sie ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge in Verkehr bringen, haben die Einführer dafür zu sorgen, dass das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach Paragraph 15, vom Hersteller durchgeführt wurde. Sie haben dafür zu sorgen, dass der Hersteller die technischen Unterlagen erstellt hat, dass das Sicherheitsbauteil für Aufzüge mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, dass ihm die EU-Konformitätserklärung und die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind und dass der Hersteller die Anforderungen nach Paragraph 8, Absätze 5 und 6 erfüllt hat. Ist ein Einführer der Auffassung oder hat er Grund zu der Annahme, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht mit Paragraph 5, Absatz 2 übereinstimmt, darf er dieses Sicherheitsbauteil für Aufzüge nicht in Verkehr bringen, bevor dessen Konformität hergestellt ist. Wenn mit dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko verbunden ist, hat der Einführer den Hersteller und die Marktüberwachungsbehörde hiervon zu unterrichten.