Rechtstracker.at

§ 9 ASV 2015

Fassungen
ab 19.04.2016 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute19.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

19.04.2016BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Bevollmächtigte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Ein Hersteller oder ein Montagebetrieb kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

    Die Pflichten gemäß Paragraph 7, Absatz 1 oder Paragraph 8, Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 oder Paragraph 8, Absatz 2 sind nicht Teil des Auftrags eines Bevollmächtigten.

  2. Absatz 2,Ein Bevollmächtigter hat die Aufgaben wahrzunehmen, die im Auftrag des Herstellers oder des Montagebetriebs festgelegt sind. Der Auftrag muss dem Bevollmächtigten ermöglichen, mindestens folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. Ziffer eins
      Bereithaltung der EU-Konformitätserklärung, gegebenenfalls der Zulassung(en) des Qualitätssicherungssystems des Herstellers oder des Montagebetriebs und der technischen Unterlagen für die Marktüberwachungsbehörde für die Dauer von 10 Jahren ab dem Inverkehrbringen des Sicherheitsbauteils für Aufzüge oder des Aufzugs;
    2. Ziffer 2
      auf begründetes Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Aushändigung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität des Sicherheitsbauteils für Aufzüge bzw. des Aufzugs an diese Behörde;
    3. Ziffer 3
      auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde Kooperation bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit den Sicherheitsbauteilen für Aufzüge oder den Aufzügen verbunden sind, die zum Aufgabenbereich des Bevollmächtigten gehören.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175263