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§ 25 ASV 2015

Fassungen
ab 29.09.2015 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 25 heute29.09.2015 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

29.09.2015BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erteilt der Europäischen Kommission für die Untersuchung jener Fälle, in denen sie die Kompetenz einer notifizierten Stelle oder die dauerhafte Erfüllung der entsprechenden Anforderungen und Pflichten durch eine notifizierte Stelle anzweifelt oder ihr Zweifel daran zur Kenntnis gebracht werden auf Verlangen sämtliche Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung oder die Erhaltung der Kompetenz der notifizierten Stelle.
  2. Absatz 2,Stellt die Europäische Kommission fest, dass eine notifizierte Stelle die Voraussetzungen für ihre Notifizierung nicht oder nicht mehr erfüllt, erlässt sie einen Durchführungsrechtsakt, in dem sie den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auffordert, die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu treffen, einschließlich eines Widerrufs der Notifizierung, sofern dies nötig ist.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175279