Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Pflichten der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
§ 26.Paragraph 26,
(1)Absatz eins,Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß §§ 15 und 16 durchzuführen.Die notifizierten Stellen haben die Konformitätsbewertung im Einklang mit den Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Paragraphen 15 und 16 durchzuführen.
(2)Absatz 2,Konformitätsbewertungen haben unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit durchgeführt zu werden, wobei unnötige Belastungen der Wirtschaftsakteure zu vermeiden sind. Die notifizierten Stellen haben ihre Tätigkeiten unter gebührender Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, seiner Struktur sowie des Grads der Komplexität der betroffenen Technologie der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge und des Massenfertigungs- oder Seriencharakters des Fertigungsprozesses auszuüben. Hierbei haben sie allerdings so streng vorzugehen und ein solches Schutzniveau einzuhalten, wie es für die Konformität der Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge mit dieser Verordnung erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Stellt eine notifizierte Stelle fest, dass ein Montagebetrieb oder Hersteller die wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung oder entsprechende harmonisierte europäische Normen oder andere technische Spezifikationen nicht erfüllt hat, hat sie den Montagebetrieb oder den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und darf keine Bescheinigung ausstellen.
(4)Absatz 4,Hat eine notifizierte Stelle bereits je nach Erfordernis eine Bescheinigung oder eine Zulassung ausgestellt und stellt im Rahmen der Überwachung der Konformität fest, dass ein Aufzug oder ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge die Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat sie den Montagebetrieb oder den Hersteller aufzufordern, angemessene Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, und die Bescheinigung bzw. die Zulassung falls nötig auszusetzen oder zurückzuziehen.
(5)Absatz 5,Werden keine Korrekturmaßnahmen ergriffen oder zeitigen sie nicht die nötige Wirkung, hat die notifizierte Stelle gegebenenfalls alle Bescheinigungen bzw. Zulassungen zu beschränken, auszusetzen oder zurückzuziehen.
Schlagworte
Massenfertigungscharakter, Gesundheitsschutzanforderung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175280