(1)Absatz eins,Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder sie hat den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen. Wird nach einer Beurteilung gemäß § 30 Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder sie hat das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.Wird nach einer Beurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Aufzug ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl dieser mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den Montagebetrieb dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Aufzug nicht mehr ausgeht, oder sie hat den Aufzug zurückzurufen oder seine Verwendung einzuschränken oder zu untersagen. Wird nach einer Beurteilung gemäß Paragraph 30, Absatz 1 von der Marktüberwachungsbehörde festgestellt, dass ein Sicherheitsbauteil für Aufzüge ein Risiko für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen sowie gegebenenfalls die Sicherheit von Gütern darstellt, obwohl es mit dieser Verordnung übereinstimmt, hat sie den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu aufzufordern, innerhalb einer der Art des Risikos angemessenen, vertretbaren Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit das genannte Risiko von dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge bei seinem Inverkehrbringen nicht mehr ausgeht, oder sie hat das Sicherheitsbauteil vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen.