Rechtstracker.at

§ 32 ASV 2015

Fassungen
ab 19.04.2016 — BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 32 heute19.04.2016 BGBl. II Nr. 280/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

19.04.2016BGBl. II Nr. 280/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASV 2015

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Formale Nichtkonformität

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Unbeschadet des Paragraph 30, hat der betroffene Wirtschaftsakteur die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
    1. Litera a
      die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 218 vom 09.07.2008, Seite 30; oder von Paragraph 19, dieser Verordnung angebracht;
    2. Litera b
      die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
    3. Litera c
      die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 19, angebracht oder wurde nicht, wie in Paragraph 19, vorgeschrieben, angebracht;
    4. Litera d
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
    5. Litera e
      die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
    6. Litera f
      die in Anlage römisch vier Teile A und B sowie den Anlagen römisch sieben, römisch acht und römisch elf genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
    7. Litera g
      der Name, der eingetragene Handelsname (Firmenname) oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 6, Paragraph 8, Absatz 6 oder Paragraph 10, Absatz 3 angegeben;
    8. Litera h
      die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 5 oder Paragraph 8, Absatz 5 angegeben;
    9. Litera i
      dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in Paragraph 7, Absatz 7 bzw. Paragraph 8, Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.
  2. Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.

Im RIS seit

15.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2015

Gesetzesnummer

20009310

Dokumentnummer

NOR40175286