Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Formale Nichtkonformität
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 30 hat der betroffene Wirtschaftsakteur die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:Unbeschadet des Paragraph 30, hat der betroffene Wirtschaftsakteur die betreffende Nichtkonformität zu korrigieren, falls die Marktüberwachungsbehörde einen der folgenden Fälle feststellt:
die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, ABl. Nr. L 218 vom 09.07.2008, S. 30; oder von § 19 dieser Verordnung angebracht;die CE-Kennzeichnung wurde unter Nichteinhaltung von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765 aus 2008,, Amtsblatt Nummer L 218 vom 09.07.2008, Seite 30; oder von Paragraph 19, dieser Verordnung angebracht;
die CE-Kennzeichnung wurde nicht angebracht;
die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von § 19 angebracht oder wurde nicht, wie in § 19 vorgeschrieben, angebracht;die Kennnummer der notifizierten Stelle wurde unter Nichteinhaltung von Paragraph 19, angebracht oder wurde nicht, wie in Paragraph 19, vorgeschrieben, angebracht;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ausgestellt;
die EU-Konformitätserklärung wurde nicht ordnungsgemäß ausgestellt;
die in Anlage IV Teile A und B sowie den Anlagen VII, VIII und XI genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;die in Anlage römisch vier Teile A und B sowie den Anlagen römisch sieben, römisch acht und römisch elf genannten technischen Unterlagen sind entweder nicht verfügbar oder nicht vollständig;
der Name, der eingetragene Handelsname (Firmenname) oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von § 7 Absatz 6, § 8 Absatz 6 oder § 10 Absatz 3 angegeben;der Name, der eingetragene Handelsname (Firmenname) oder die eingetragene Handelsmarke oder die Postanschrift des Montagebetriebs, des Herstellers oder des Einführers wurde nicht nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 6, Paragraph 8, Absatz 6 oder Paragraph 10, Absatz 3 angegeben;
die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von § 7 Absatz 5 oder § 8 Absatz 5 angegeben;die Information zur Identifizierung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteils für Aufzüge wurde nicht nach Maßgabe von Paragraph 7, Absatz 5 oder Paragraph 8, Absatz 5 angegeben;
dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in § 7 Absatz 7 bzw. § 8 Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.dem Aufzug bzw. dem Sicherheitsbauteil für Aufzüge sind nicht die in Paragraph 7, Absatz 7 bzw. Paragraph 8, Absatz 7 genannten Unterlagen beigefügt oder die Unterlagen genügen nicht den anwendbaren Anforderungen.
(2)Absatz 2,Besteht die Nichtkonformität gemäß Absatz 1 weiter, hat die Marktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um die Verwendung des Aufzugs zu beschränken oder zu untersagen oder den Aufzug zurückzurufen oder die Bereitstellung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge auf dem Markt zu beschränken oder zu untersagen oder dafür zu sorgen, dass es zurückgerufen oder vom Markt genommen wird.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175286