Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Inverkehrbringen, Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
(2)Absatz 2,Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Bestimmungen dieser Verordnung genügen und sofern sie sachgemäß eingebaut und gewartet und bestimmungsgemäß betrieben werden.
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175257