Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 2015
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 280/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 280 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Wesentliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.Die Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Sicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage I aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllenSicherheitsbauteile für Aufzüge, für die diese Verordnung gilt, müssen die in Anlage römisch eins aufgeführten wesentlichen Gesundheitsschutz- und Sicherheitsanforderungen erfüllen und es ermöglichen, dass die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese Anforderungen erfüllen
Schlagworte
Gesundheitsschutzanforderung
Zuletzt aktualisiert am
15.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175258