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Anl. 2

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 2 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 2

Vorgangsweise bei der Probenahme

römisch eins. Bei der Schlachtung von Tieren haben die Amtstierärztin bzw. der Amtstierarzt oder die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt, wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Tiere sind im Rahmen der Schlachttieruntersuchung klinisch auf TSE zu untersuchen. Im Fall eines klinischen Verdachtes ist die Untersuchung im Detail zu dokumentieren. Diesfalls ist die Probenahme durch die Amtstierärztin bzw. den Amtstierarzt durchzuführen und die Einsendung verpflichtend über das VIS vorzunehmen. Die Dokumentation ist auch dem Untersuchungsauftrag an die zuständige Untersuchungsstelle anzuschließen.
  2. Ziffer 2
    Besteht kein klinischer Verdacht auf Vorliegen einer zentralnervalen Erkrankung und besteht auch aus anderen Gründen keine Verpflichtung zur Durchführung weiterer Untersuchungen, sind bei allen zu beprobenden Tieren bei der Probenahme zum frühest möglichen Zeitpunkt die entsprechenden Teile des Gehirns mittels Löffelmethode gemäß den einschlägigen Vorschriften der EU und der OIE (Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, und OIE-Handbuch) zu entnehmen. Die Probe ist an die gemäß Paragraph 7, zuständige veterinärmedizinische Untersuchungsstelle einzusenden. Zusätzlich ist ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr vom restlichen Körper abzusetzen und mit der Probe einzusenden. Sofern die Möglichkeit einer Einsendung über das SFU-System besteht, ist diese verpflichtend vorzunehmen.
  3. Ziffer 3
    Falls die Gewinnung einer ausreichenden Menge von zur Untersuchung geeignetem Probenmaterial mittels Löffelmethode gemäß Ziffer 2, nicht möglich ist oder die Löffelmethode nicht anwendbar ist, ist der ganze Schädel, einschließlich eines mittels Ohrmarke gekennzeichneten Ohrs, einzusenden. Anzuschließen ist der Sendung der Begleitbericht, in welchem zu vermerken ist, warum im speziellen Fall die Löffelmethode nicht anwendbar war, beziehungsweise warum die Gewinnung einer genügenden Menge von geeignetem Probenmaterial nicht möglich war.

römisch zwei. Erfolgt die Probenahme ausschließlich auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten (Anhang 1 Ziffer 5,) ist zusätzlich zu Pkt. römisch eins folgendermaßen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Die amtliche Tierärztin bzw. der amtliche Tierarzt hat im Fall gesund geschlachteter Tiere dem Probenbegleitschein die unterfertigte Erklärung (Erklärung des Verfügungsberechtigten) und gegebenenfalls das Einsendeformular dem Protokollbuch anzuschließen.
  2. Ziffer 2
    Die Amtstierärztin oder amtliche Tierärztin bzw. der Amtstierarzt oder der amtliche Tierarzt hat im Fall verendeter oder getöteter Tiere dem Probenbegleitschein die unterfertigte Erklärung (Erklärung des Verfügungsberechtigten) anzuschließen und die Probe möglichst unter Nutzung des VIS einzusenden.
  3. Ziffer 3
    Die Probenehmerin bzw. der Probenehmer hat allfällige Fragen hinsichtlich vorhandener Untersuchungskapazitäten und voraussichtlicher Untersuchungsdauer im Vorhinein mit der gemäß Paragraph 7, zuständigen Untersuchungsstelle zu klären.
  4. Ziffer 4
    Zur Einsendung von Proben ist – sofern weder VIS noch SFU-System genutzt werden können – gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.
  5. Ziffer 5
    Die Untersuchungsstelle hat dem Verfügungsberechtigten die Kosten für die Untersuchungen gemäß Anhang 1 Ziffer 5, mittels Rechnung vorzuschreiben. Die Entnahme- und Einsendekosten sind ebenfalls vom Verfügungsberechtigten zu tragen.

römisch drei. Bei allen verendeten oder getöteten Schafe und Ziegen, die gemäß Anhang 1 Ziffer 2, 4 und 5 zu untersuchen sind, sind die entsprechenden Gehirnproben von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt oder der amtlichen Tierärztin bzw. dem amtlichen Tierarzt zum frühestmöglichen Zeitpunkt an der jeweils örtlich zuständigen Sammelstelle bzw. dem Zwischenbehandlungsbetrieb, bei direkter Ablieferung an einen nach Paragraph 3, Tiermaterialiengesetz (TMG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2003,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2013,, zugelassenen Verarbeitungsbetrieb in diesem, zu entnehmen und möglichst unter Nutzung des VIS einzusenden. Zusätzlich ist ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr vom restlichen Körper abzusetzen und bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Zur Einsendung von Proben ist – sofern das VIS nicht genutzt werden kann – gegebenenfalls ein Formular zu verwenden, welches in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht wurde.

römisch vier. Bei Tieren mit klinischem TSE-Seuchenverdacht ist der ganze Kopf mit Atlas und Ohren samt Ohrmarken von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt direkt und unverzüglich in das gemäß Paragraph 7, zuständige Nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Im Sinne des TSG sind eine ausführliche Beschreibung des Tieres samt seiner besonderen Kennzeichen sowie ein ausführlicher klinischer Vorbericht im Zuge der Einsendung über das VIS im Kommentarfeld anzugeben.

römisch fünf. Verendete oder getötete Tiere sind nach der Probenahme gemäß Anhang 1 unverzüglich gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, unschädlich zu beseitigen. Wenn Proben mittels Löffelmethode entnommen wurden, ist in jedem Fall das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr bis zum Vorliegen eines negativen Befundes aufzubewahren. Bei Vorliegen eines positiven Befundes ist das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr zwecks Identitätsnachweises an das Nationale Referenzlabor für TSE zu senden.

römisch sechs. Alle Körperteile von positiv getesteten Tieren, einschließlich der Haut, sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, unschädlich zu beseitigen, mit Ausnahme des Materials, das in Verbindung mit den Aufzeichnungen gemäß Anhang 4 Teil 1 Ziffer 6, sowie gemäß Pkt. römisch sieben aufbewahrt werden muss.

römisch sieben. Zur Bestätigung der Identität des Tieres bei Vorliegen eines positiven Untersuchungsergebnisses ist wie folgt vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Das Nationale Referenzlabor für TSE hat auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, mittels geeigneter Untersuchungen zur Bestätigung der Identität festzustellen, ob die positiv befundete Gehirnprobe genetisch mit der Probe übereinstimmt, die vom mittels Ohrmarke gekennzeichnetem Ohr stammt. Zu diesem Zweck sind von den Untersuchungsstellen die aufbewahrten Ohren einschließlich der Ohrmarken dem Nationalen Referenzlabor für TSE zur Verfügung zu stellen.
  2. Ziffer 2
    Zur Feststellung der genetischen Identität des zugehörigen Schlachtkörpers ist bei Vorliegen eines positiven Befundes auf Antrag der bzw. des Verfügungsberechtigten oder der Tierhalterin bzw. des Tierhalters, aus deren bzw. dessen Betrieb das positive Tier stammt, von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt auch vom Schlachtkörper eine Muskelprobe zu nehmen und an das Nationale Referenzlabor für TSE einzusenden. Der bzw. dem Verfügungsberechtigten und der Vertreterin bzw. dem Vertreter des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes ist Gelegenheit zu geben, entsprechende Gegenproben zu ziehen.
  3. Ziffer 3
    Das entsprechende Untersuchungsmaterial ist ebenfalls sieben Jahre lang aufzubewahren.

Schlagworte

Entnahmekosten

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175377