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Anl. 3

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 3 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 3

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang 3

Aufgaben der Untersuchungsstellen und des Nationalen Referenzlabors für TSE

Die Laboruntersuchungen auf TSE sind in der in Paragraph 7, genannten Untersuchungsstelle bzw. im Nationalen Referenzlabor für TSE nach folgenden Vorgaben durchzuführen:

  1. Ziffer eins
    Die Untersuchungsstelle hat hinsichtlich der von ihr durchzuführenden TSE-Tests den Vorgaben des Nationalen Referenzlabors für TSE über die Durchführung der Testverfahren, Dokumentation der Ergebnisse und Modalitäten der Verrechnung zu entsprechen. Das Nationale Referenzlabor für TSE hat diese Vorgaben den Untersuchungsstellen schriftlich mitzuteilen.
  2. Ziffer 2
    Das Nationale Referenzlabor für TSE hat alle Funktionen und Aufgaben gemäß Anhang römisch zehn Kapitel A der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zu erfüllen.
  3. Ziffer 3
    Die Verwendung von Schnelltests ist nur dann gestattet, wenn diese gemäß Anhang römisch zehn Kapitel C Ziffer 4, der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zugelassen sind.
  4. Ziffer 4
    Alle an den TSE-Untersuchungsstellen verwendeten Prüfvorschriften, welche die Durchführung von TSE-Untersuchungen betreffen, sind vom Nationalen Referenzlabor für TSE schriftlich zu genehmigen. Die strikte Einhaltung der genehmigten Prüfvorschriften in den Untersuchungsstellen ist vom Nationalen Referenzlabor für TSE zu überprüfen.
  5. Ziffer 5
    Vom Ergebnis dieser Überprüfungen ist dem Bundesministerium für Gesundheit vom Nationalen Referenzlabor für TSE jährlich Bericht zu erstatten. Dieser Bericht hat außerdem zumindest auch Angaben über die Anzahl und Inhalt von TSE-spezifischen Schulungen sowie über die Ergebnisse von Ringversuchen zu enthalten. Ergibt eine Überprüfung den Verdacht, dass TSE-Untersuchungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, ist unverzüglich die Bundesministerin oder der Bundesminster für Gesundheit in Kenntnis zu setzen und schriftlich Bericht zu erstatten. Die Überprüfung der gemäß Paragraph 7, zur Durchführung der Untersuchungen berechtigten Untersuchungsstellen in Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung obliegt dem Nationalen Referenzlabor für TSE. Die Laborbetreiberinnen bzw. die Laborbetreiber haben während der Betriebszeiten und bei Gefahr in Verzug auch außerhalb dieser Zeiten Kontrollorganen Zutritt und Nachschau in den Betriebsräumlichkeiten zu ermöglichen, die für die Kontrollen notwendigen Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrollen notwendigen Unterlagen zur Einsicht vorzulegen und die im Rahmen der Überprüfungstätigkeit erforderliche Hilfe unentgeltlich zu leisten.
  6. Ziffer 6
    Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 5, des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, hat das Nationale Referenzlabor für TSE einen monatlichen Gesamtbericht sowie einen Jahresbericht gemäß den Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Gesundheit, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, zu erstellen und dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln. Hiefür sind
    1. Litera a
      die für den jeweiligen Gesamtbericht erforderlichen Teilberichte der TSE-Untersuchungsstellen in der vom Nationalen Referenzlabor für TSE vorgegebenen Form sowie
    2. Litera b
      innerhalb der vom Nationalen Referenzlabor für TSE festgesetzten Frist an das Nationale Referenzlabor für TSE zu übermitteln.
    3. Litera c
      Im Bedarfsfall und insbesondere bei Verdachtsfällen, positiven Fällen und Ausmerzungen sind die seitens der Untersuchungsstellen gemeldeten Daten vom Nationalen Referenzlabor für TSE mit den zuständigen Behörden und dem Bundesministerium für Gesundheit vor der Übermittlung der Daten an das Bundesministerium für Gesundheit abzugleichen.
    4. Litera d
      Die den Meldungen zugrunde liegenden Informationen sind von den Untersuchungsstellen sieben Jahre lang geordnet aufzubewahren und dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen jederzeit vorzulegen.
  7. Ziffer 7
    Die Untersuchungsstellen sind verpflichtet, die Ergebnisse der von ihnen vorgenommenen Untersuchungen von Proben ins VIS einzutragen und – sofern bei der Probeneinsendung entsprechende elektronische Systeme (VIS und SFU-System) nicht zur Verfügung stehen – gegebenenfalls zusätzliche erforderliche Daten zur korrekten Abbildung der vorgenommenen Untersuchungen elektronisch an das VIS zu übermitteln.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175378