(1)Absatz eins,Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr) von getesteten geschlachteten Schafen und Ziegen, die auf TSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr je Tier, welches auf TSE untersucht wird, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, ABl. Nr. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, unschädlich beseitigt werden. Sofern das zu beprobende Tier nicht mittels Ohrmarken amtlich gekennzeichnet ist, sind anlässlich der Beprobung geeignete, eindeutig zuordenbare Ohrmarken (Identität des Tieres und des Herkunftsbetriebes muss eruierbar sein) einzuziehen.Alle Körperteile (einschließlich der Haut sowie ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr) von getesteten geschlachteten Schafen und Ziegen, die auf TSE untersucht werden, sind unter amtlicher Überwachung in jedem Fall so lange zu verwahren, bis ein negatives Ergebnis des Schnelltests vorliegt. Die Teile eines beprobten Tieres (einschließlich das mittels Ohrmarke gekennzeichnete Ohr) müssen so verwahrt werden, dass sie eindeutig zuordenbar bleiben. Spezifiziertes Risikomaterial (SRM), ausgenommen ein mittels Ohrmarke gekennzeichnetes Ohr je Tier, welches auf TSE untersucht wird, kann gemäß den einschlägigen Bestimmungen des TMG und der Verordnung (EG) Nr. 1069 aus 2009, mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, Amtsblatt Nummer L 300 vom 14.11.2009 Seite 1, unschädlich beseitigt werden. Sofern das zu beprobende Tier nicht mittels Ohrmarken amtlich gekennzeichnet ist, sind anlässlich der Beprobung geeignete, eindeutig zuordenbare Ohrmarken (Identität des Tieres und des Herkunftsbetriebes muss eruierbar sein) einzuziehen.