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§ 11

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

4. Hauptstück
Erhaltung des Gesundheitsstatus hinsichtlich der klassischen Scrapie in österreichischen Betrieben

Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Ein Betrieb gilt als Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie, wenn
    1. Ziffer eins
      keiner seiner Bestände als verdächtig im Sinne des TSG gilt oder Beschränkungen auf Grund des Auftretens von klassischer Scrapie unterliegt,
    2. Ziffer 2
      er weder den Beschränkungen der Paragraphen 13 und 14 unterliegt und
    3. Ziffer 3
      die Bedingungen gemäß dieser Verordnung und des Anhangs römisch acht Kapitel A Teil A Ziffer 4 Punkt eins, Litera b,, Ziffer 4 Punkt 2, und Anhang römisch neun Kapitel E bzw. Kapitel H der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Alle Tiere in Betrieben, die am Handel innerhalb der Europäischen Union, am Import oder am Export teilnehmen, sind mindestens ein Mal jährlich, tunlichst anlässlich einer Verbringung oder einer Einbringung, klinisch auf Anzeichen von Scrapie zu untersuchen; dabei ist die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zu überprüfen. Über die Durchführung der Untersuchungen ist vom Landeshauptmann dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich Bericht zu erstatten. Dabei sind jedenfalls die gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgaben einzuhalten.
  3. Absatz 3,Beim Inverkehrbringen von Schafen und Ziegen muss von der Tierhalterin bzw. vom Tierhalter des abgebenden Betriebes bescheinigt werden, dass die Tiere aus einem Betrieb mit vernachlässigbarem Risiko für die klassische Scrapie stammen. Dies hat im Begleitdokument gemäß Paragraph 17, TKZVO 2009 zu erfolgen.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175360