Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.11.2015 — BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.11.2015 BGBl. II Nr. 308/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.11.2015BGBl. II Nr. 308/2015

Außerkrafttretensdatum

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Vorgangsweise in Folge eines Ausbruchs von klassischer Scrapie in Österreich

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Alle österreichischen Betriebe, mit Ausnahme jener Betriebe, für welche im Fall eines Ausbruchs von klassischer Scrapie ein epidemiologischer Zusammenhang mit diesem Ausbruch nicht ausgeschlossen werden kann, gelten weiterhin als Betriebe mit vernachlässigbarem Risiko für klassische Scrapie. Das Inverkehrbringen von Tieren sowie deren Einbringen in Betriebe hat jedenfalls gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, zu erfolgen.
  2. Absatz 2,Zur Aufrechterhaltung dieses Status sind die Überwachungsmaßnahmen gemäß Anhang römisch acht Kapitel A Teil A Ziffer eins Punkt 2, Litera a bis i der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, auf Antrag der Tierhalterin bzw. des Tierhalters durchzuführen. Ein entsprechender Antrag ist im Anschluss an das Auftreten eines Falls von klassischer Scrapie in Österreich schriftlich gemäß den inhaltlichen und zeitlichen Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu richten. Dabei sind die Kosten für die zusätzlich erforderlichen Laboruntersuchungen von allen über 18 Monate alten verendeten bzw. auf amtliche Anordnung oder aus Tierschutzgründen getöteten Tieren des Betriebs, einschließlich der Einsendekosten, vom Tierhalter bzw. der Tierhalterin zu tragen. Wurde ein entsprechender Antrag an die Behörde gerichtet, so ist die korrekte Durchführung der Überwachungsmaßnahmen amtlich im Zuge der jährlich durchzuführenden Betriebsbesuche zu kontrollieren.
  3. Absatz 3,Wurden die in Absatz 2, genannten Überwachungsmaßnahmen entsprechend durchgeführt, ist dies von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt im VIS zu vermerken. In diesem Fall bleibt der Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie für den betreffenden Betrieb aufrecht.
  4. Absatz 4,Wurden die in Absatz 2, genannten Überwachungsmaßnahmen nicht entsprechend durchgeführt oder wurde im Anschluss an das Auftreten eines Falls von klassischer Scrapie in Österreich kein entsprechender Antrag (Absatz 2,) an die Bezirksverwaltungsbehörde gestellt, ist dies ebenfalls von der Amtstierärztin bzw. vom Amtstierarzt im VIS zu vermerken. In diesem Fall verliert der Betrieb den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie und gilt als nicht klassifiziert. Solange Österreich den Status vernachlässigbares Risiko für klassische Scrapie besitzt, ist ein Inverkehrbringen von Tieren aus Betrieben, die diesen Status verloren haben, verboten.
  5. Absatz 5,Betrieben gemäß Absatz 4, steht es frei, zur erneuten Klassifizierung gemäß Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, einen Antrag gemäß den Vorgaben, welche in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht werden, bei zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen. Dabei sind die Kosten für die erforderlichen Laboruntersuchungen, einschließlich der Einsendekosten, vom Tierhalter zu tragen.

Im RIS seit

19.10.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2015

Gesetzesnummer

20009314

Dokumentnummer

NOR40175365