Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Transportvorschriften
§ 17.Paragraph 17,
Tiere aus Betrieben mit unterschiedlichem Gesundheitsstatus sind jedenfalls getrennt zu transportieren. Davon ausgenommen ist der Transport von Tieren zur unmittelbaren Schlachtung, wobei der Transport nach Zuladung von Tieren mit niedrigerem Gesundheitsstatus ohne weiteren Zwischenstopp bei einem tierhaltenden Betrieb zu erfolgen hat.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175366