Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schaf- und Ziegengesundheits-Überwachungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 308/2015Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
5. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für Brucella melitensis
Überwachungsprogramm zur Aufrechterhaltung des Status
§ 18.Paragraph 18,
Schafe und Ziegen sind gemäß § 3 stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung auf Brucellose (Brucella melitensis) zu unterziehen. Dabei ist zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellose-frei“ gemäß Anhang A Kapitel 1 Teil II Z 2 der Richtlinie Nr. 91/68/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, ABl. Nr. L 46 vom 19.02.1991 S. 19, durch eine repräsentative und risikobasierte Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind. Schafe und Ziegen sind gemäß Paragraph 3, stichprobenmäßig einer blutserologischen Untersuchung auf Brucellose (Brucella melitensis) zu unterziehen. Dabei ist zur Aufrechterhaltung des Status Österreichs als „amtlich anerkannt brucellose-frei“ gemäß Anhang A Kapitel 1 Teil römisch zwei Ziffer 2, der Richtlinie Nr. 91/68/EWG zur Regelung tierseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Schafen und Ziegen, Amtsblatt Nummer L 46 vom 19.02.1991 Seite 19, durch eine repräsentative und risikobasierte Stichprobe in der Tierhaltung mit einer Nachweissicherheit von 95% nachzuweisen, dass weniger als 0,2% der Bestände infiziert sind.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2015
Dokumentnummer
NOR40175367